Eine Auswahl allgemeiner Hinweise aus unserer Beratungspraxis – kurz erklärt, mit den Beträgen und Fristen, die derzeit gelten.
Ohne Gewähr. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick nach dem Stand vom
September 2026. Steuerrecht ändert sich laufend, und jeder Sachverhalt hat seine Besonderheiten.
Die Hinweise ersetzen keine Beratung im Einzelfall und begründen keine Haftung.
Acht Hinweise
Was sich im Alltag am häufigsten auszahlt.
Wir haben zusammengetragen, worauf wir Mandantinnen und
Mandanten am häufigsten hinweisen – vom Fristenvorteil über Pauschalen bis zur Frage, wann ein
Gespräch sich wirklich lohnt.
01 Fristen kennen – und den Vorteil der Beratung nutzen
Wer seine Einkommensteuererklärung selbst einreicht, muss die Erklärung für 2025 bis zum 31. Juli 2026 abgeben. Wird die Erklärung durch eine Steuerkanzlei erstellt, verlängert sich die Frist auf den 28. Februar 2027.
Das ist mehr als ein bequemer Aufschub: Der längere Zeitraum verschafft Luft, um Belege sauber zusammenzustellen und Gestaltungsspielräume zu prüfen, statt kurz vor Fristablauf zu schätzen.
Stand: September 2026 · Grundlage § 149 AO
02 Homeoffice-Pauschale: sechs Euro je Arbeitstag
Für jeden Tag, an dem die berufliche Tätigkeit überwiegend zu Hause ausgeübt wird, sind 6 Euro ansetzbar – für höchstens 210 Tage im Jahr, also bis zu 1.260 Euro.
Ein abgetrenntes Arbeitszimmer ist dafür nicht nötig; der Küchentisch genügt. Wichtig ist die Aufzeichnung der Tage. Wer ohnehin über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro liegt, sollte prüfen, ob sich der Einzelnachweis zusätzlich lohnt.
Stand: September 2026
03 Handwerker und Haushaltshilfe: 20 Prozent zurückholen
Für Leistungen im eigenen Haushalt gibt es eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der Arbeitskosten – abgezogen direkt von der Steuerschuld, nicht vom Einkommen.
Entscheidend ist die Zahlungsart: Nur unbare Zahlungen zählen. Eine Barzahlung an den Handwerker kostet den gesamten Abzug, auch bei ordnungsgemäßer Rechnung. Materialkosten sind nicht begünstigt, sie sollten auf der Rechnung getrennt ausgewiesen sein.
Handwerkerleistungen: höchstens 1.200 Euro im Jahr
Haushaltshilfe und Pflegeleistungen: höchstens 4.000 Euro
Anschaffungen bis 800 Euro netto lassen sich im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe abziehen, statt sie über Jahre abzuschreiben.
Zwischen 250,01 und 800 Euro ist ein gesondertes Verzeichnis zu führen, sofern die Angaben nicht ohnehin aus der Buchhaltung hervorgehen. Alternativ lässt sich ein Sammelposten bis 1.000 Euro bilden, der gleichmäßig über fünf Jahre aufgelöst wird – die Wahl gilt einheitlich für ein Jahr.
Stand: September 2026
05 E-Rechnung: der Empfang ist längst Pflicht
Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen im B2B-Bereich empfangen können. Für das Ausstellen gilt eine Staffel: ab 1. Januar 2027 bei mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz, ab 1. Januar 2028 für alle.
Ein PDF genügt nicht. Verlangt sind strukturierte Formate nach EN 16931, in der Praxis XRechnung oder ZUGFeRD. Wer den Belegweg jetzt ordnet, hat später keinen Umstellungsdruck.
Stand: September 2026 · ausführlich im Beitrag zur Digitalisierung
06 Belege sammeln, solange die Erinnerung frisch ist
Der häufigste vermeidbare Verlust entsteht nicht durch falsche Gestaltung, sondern durch fehlende Belege. Fahrtenbücher, Bewirtungsbelege und Spendenquittungen lassen sich Monate später kaum rekonstruieren.
Ein fester Termin im Monat – Belege fotografieren, ablegen, fertig – ersetzt die Suchaktion im Frühjahr. Über den Mandantenbereich landen die Unterlagen direkt bei uns.
Stand: September 2026
07 Bei Bescheiden die Frist im Blick behalten
Gegen einen Steuerbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Die Frist ist kurz und läuft unabhängig davon, ob der Fehler beim Finanzamt oder in der Erklärung lag.
Prüfen Sie Bescheide deshalb zügig – oder lassen Sie sie prüfen. Ein übersehener Zahlendreher wird nach Ablauf der Frist regelmäßig bestandskräftig.
Die wirksamsten Entscheidungen fallen vor dem Geschäftsvorfall, nicht danach: Rechtsformwahl, Zeitpunkt einer Investition, Gestaltung einer Übertragung.
Steht eine größere Anschaffung, ein Immobilienverkauf oder ein Generationswechsel an, lohnt das Gespräch, bevor der Vertrag unterschrieben ist. Danach ist der Spielraum meist verbraucht.
Stand: September 2026
Ihr Fall
Allgemeine Hinweise sind ein Anfang. Ihre Situation ist der Rest.
Ob eine Pauschale, ein Sammelposten oder eine Gestaltung in
Ihrem Fall trägt, hängt an Details, die kein allgemeiner Beitrag kennen kann. Schildern Sie uns Ihre
Ausgangslage – wir ordnen sie ein.
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